Das Desaster von Nachterstedt
Wie hat sich der Kollaps entwickelt?
Kurzdarstellung
Eine hoch komplexe Entwicklung von verschiedenen destabilisierenden Wirkungen auf das Nachterstedter Kippenböschungssystem, die dieses kollabieren ließ.
Merkmal 1: Keine der (See-) Kippenbböschungen des Tagebaurestloches Nachterstedt/ Schadeleben ist durch Infrastrukturmaßnahmen (nachträgliche Eingriffe) so malträtiert worden, wie das ohnehin schon problembehaftete Nachterstedter Böschungssystem! Der Abstand zwischen 1 und 5 beträgt lediglich ca. 500 m !!!
Am Ende war das Nachterstedter Böschungssystem so geschwächt, dass nicht mehr ausreichender Widerstand mobilisiert werden konnte.
Merkmal 2: Destabilisierende Einwirkungen auf das Nachterstedter Böschungssystem hat es schon zur Zeit des aktiven Braunkohlenbergbaus gegeben. Dies ist vollständig dokumentiert und hätte bei der Vorbereitung der Seekippenböschung auf die ungesteuerte Flutung des Restloches entsprechende Berücksichtigung finden müssen!
● Abbau des Werkspfeilers zwischen 1975 und 1986. ● Abbau des Sportplatzpfeilers zwischen 1986 und 1990.
Merkmal 3: Prämissen bei der Wiedernutzbarmachung von (tiefen) Tagebaurestlöchern durch Flutung wurden hier ausser Kraft gesetzt!
► Das Restloch ist im Zuge des Tagebauprozesses dauerhaft standsicher und so herzustellen, dass nach der Auskohlung keine umfangreichen Massenumlagerungen mehr erforderlich sind. Dies ist insbesondere grundsätzlich zu beachten bei einer ungesteuerten Flutung des Tagebaurestloches, weil :
- Durch ein nachträgliches großräumiges Eingreifen in das System der Wasserwegsamkeiten, wird das komplexe System der Wasserwegsamkeiten eines Böschungssystem maßgeblich verändert. Die Folge davon ist, es stellt sich ein drastisch verändertes Strömungsfeld in einer bereits standsicher hergestellten Böschung ein und/oder in Bereichen des Lockergesteinskörper tritt dazu eine (erhebliche) Vergrößerung des hydraulischen Gradienten gegenüber der Umgebung auf.
► Während der Flutungsphase soll der umgebende Grundwasserspiegel niedriger als der jeweilige Seewasserspiegel gehalten werden, um so jederzeit die Standsicherheit der (See-) Kippenböschungen zu gewährleisten. Eine Vergrößerung des hydraulischen Gradienten gegenüber der Umgebung, über das den Standsicherheitsberechnungen zugrunde liegende Mass hinaus, muss verhindert werden!
Merkmal 4: Die im Auftrage der LMBV mbH erbrachten Leistungen waren sämtlichst keine „Schwarzbauten“. Sie wurden vom zuständigen Bergamt zugelassen!
► Das für die Zulassung des Sonderbetriebsplanes für das Tagebaurestloch Nachterstedt/Schadeleben und seiner Ergänzungen zuständige Bergamt ist Ermittlungsbehörde der Staatsanwaltschaft Magdeburg im Schadensfall vom 18.07.2009. Nach § 147 Bundesberggesetz (BBergG) kann die zuständige Landesbehörde, in diesem Fall das LAGB Halle, bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG die Rechte und Pflichten der Behörde des Polizeidienstes übernehmen. Möglich wäre allerdings auch gewesen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft Magdeburg einer Landesbergbehörde eines anderen Bundeslandes diese Aufgabe übertragen hätte (Hilfeleistung), um Interessenkonflikte zu vermeiden. De facto ermittelt das LAGB Halle in eigener Sache, also gegen sich selbst (Siehe auch Bergpolizeiverordnung)!